
AGB / GTC
Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedinungen der HERA GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der HERA GmbH.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von HERA GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die HERA GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn HERA GmbH in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden HERA GmbH gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der HERA GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Rechnungsstellung durch die HERA GmbH zustande. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie Änderungen von Form, Farbe, Material oder Ausführung bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
(4) Produktbeschreibungen, Kataloge, technische Datenblätter, Zeichnungen, Abbildungen und Werbeaussagen stellen keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar.
§ 3 Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW Incoterms® 2020) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Exportgebühren und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde.
(3) Sämtliche Steuern und Abgaben im Bestimmungsland gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
(1) Rechnungen, sofern nicht anderslautend gestellt, sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei HERA GmbH.
(2) Die HERA GmbH ist berechtigt, Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
(3) Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Produkten, Exportaufträgen oder Erstbestellungen kann die HERA GmbH Vorauszahlungen bis zur Höhe des gesamten Auftragswertes verlangen.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. HERA GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von HERA GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich HERA GmbH das Recht vor, nach schriftlicher Fristsetzung von mindestens 14 Tagen, bereits gefertigte Ware weiter zu veräußern oder intern zu verarbeiten. Andere Regelungen dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich HERA GmbH das Recht vor Lieferfristen anzupassen, insbesondere resultierend aus den Regelungen von §4 Abs.5.
(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder Annahmeverzug von über 30 Tagen, behält sich HERA GmbH das Recht vor, Einlagerungsgebühren i. H. v. 0,5 % des Nettopreises pro Woche in Rechnung zu stellen. Für EWB pflichtige Komponenten erhöhen sich die Einlagerungsgebühren auf 1,0% des Kaufpreises pro Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von HERA GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass HERA GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(8) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
(9) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit HERA GmbH abzutreten.
§ 5 Lieferungen
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 19 (Höhere Gewalt).
(4) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Transportdienstleister auf den Kunden über.
(2) Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und Teillieferungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der HERA GmbH.
(2) Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die HERA GmbH ab.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HERA GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf HERA GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn HERA GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
(2) Transportschäden sind innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich anzuzeigen.
(3) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen.
(4) Versteckte Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(5) Erfolgt keine fristgerechte Anzeige oder Untersuchung, gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung von HERA GmbH gilt für den nicht angezeigten Mangel als ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für Lieferungen innerhalb Deutschlands beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Gefahrübergang.
(2) Für Lieferungen an Unternehmer außerhalb Deutschlands beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate ab Gefahrübergang, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig ist.
(3) Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl der HERA GmbH auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(4) Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei: natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Nichtbeachtung von Anleitungen, Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte, Verwendung nicht freigegebener Komponenten, Modifikationen oder Umbauten.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Die HERA GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HERA GmbH ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der HERA GmbH auf den Netto-Rechnungswert der betroffenen Lieferung begrenzt.
(3) Ausgeschlossen sind insbesondere: entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Rückrufkosten, Finanzierungskosten, Ansprüche Dritter, Vertragsstrafen gegenüber Dritten.
(4) Die gesetzlichen Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 11 Rücksendungen / RMA
(1) Rücksendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HERA GmbH.
(2) Vor jeder Rücksendung ist eine RMA-Nummer anzufordern.
(3) Rücksendungen ohne RMA-Nummer können zurückgewiesen werden.
(4) Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. HERA GmbH behält sich das Recht vor unfreie Sendungen nicht anzunehmen. Eine Annahme unfreier Sendungen durch HERA GmbH entbindet den Kunden nicht von anderen Verpflichtungen oder Kosten resultierend aus der Sendung.
§ 12 Sonderanfertigungen
(1) Sonderanfertigungen, kundenspezifische Produkte und auf Kundenwunsch beschaffte Waren sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.
(2) Nach Produktionsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen.
(3) Die HERA GmbH ist berechtigt, bereits entstandene Kosten sowie entgangenen Gewinn geltend zu machen.
§ 13 Exportkontrolle und Importverantwortung
(1) Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher Import-, Export-, Zoll-, Waffen-, Produktsicherheits- und Produkthaftungsvorschriften des Bestimmungslandes verantwortlich.
(2) Im Falle der Abholung der Ware durch den Kunden oder der Beauftragung eines Dritten durch den Kunden, ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Transportvorschriften auch im Ursprungland des Lieferanten.
(3) Der Kunde beschafft sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Registrierungen und Zulassungen auf eigene Kosten.
(4) Die HERA GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkte im Bestimmungsland zugelassen, vertrieben oder verwendet werden dürfen.
§ 14 Produkthaftung, Freistellung und Versicherung
(1) Der Kunde übernimmt sämtliche Pflichten eines Importeurs, Distributors oder Inverkehrbringers im Bestimmungsland.
(2) Der Kunde stellt die HERA GmbH sowie deren Organe, Mitarbeiter und Beauftragte von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit Import, Vertrieb, Weiterverkauf oder Nutzung der Produkte entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Freistellung gilt nicht, soweit Ansprüche auf einem von HERA GmbH zu vertretenden Konstruktions-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler beruhen.
(3) Die Freistellung umfasst insbesondere: Produkthaftungsansprüche, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Rückrufkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, Gutachterkosten, Vergleichszahlungen, behördliche Verfahren.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR oder USD je Schadensfall zu unterhalten.
(5) Die Versicherung ist während der Geschäftsbeziehung und für mindestens fünf Jahre nach der letzten Lieferung aufrechtzuerhalten.
(6) Der Kunde hat auf Verlangen jährlich eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorzulegen.
(7) Soweit rechtlich und versicherungstechnisch möglich, soll die HERA GmbH als zusätzlicher Versicherter („Additional Insured“) aufgenommen werden.
(8) Der Kunde stellt sicher, dass die gemäß Abs. 4 unterhaltene Produkthaftpflichtversicherung Ansprüche abdeckt, die sich aus dem Import, Vertrieb, Besitz, der Vermarktung oder Verwendung der von der HERA GmbH gelieferten Produkte im Bestimmungsland ergeben.
(9) Der Kunde verpflichtet sich, im Schadensfall zunächst sämtliche verfügbaren Deckungsansprüche gegenüber seiner Produkthaftpflichtversicherung geltend zu machen und die Versicherungsleistungen zur Erfüllung seiner Freistellungs- und Schadloshaltungspflichten gegenüber der HERA GmbH einzusetzen.
(10) Soweit Versicherungsleistungen verfügbar sind, hat der Kunde sicherzustellen, dass die HERA GmbH von den betreffenden Ansprüchen, Kosten und Schäden vollständig freigestellt wird.
(11) Der Kunde verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen oder zu dulden, die den Versicherungsschutz beeinträchtigen, einschränken oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.
(12) Der Kunde haftet gegenüber der HERA GmbH für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwendungen, Ansprüche, Verbindlichkeiten und sonstigen Nachteile, die daraus entstehen, dass die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschriebene Produkthaftpflichtversicherung nicht, nicht ausreichend oder nicht dauerhaft unterhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn: der Kunde keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, die vereinbarte Mindestdeckungssumme nicht besteht, der Versicherungsschutz beendet, ausgesetzt oder eingeschränkt wird, der Versicherer Leistungen aufgrund eines Verhaltens des Kunden verweigert, der Kunde die HERA GmbH nicht als zusätzlichen Versicherten ("Additional Insured") aufnehmen lässt, soweit dies nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen möglich gewesen wäre oder der Kunde den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes nicht erbringt. Der Kunde stellt die HERA GmbH in diesen Fällen von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt sämtliche hierdurch entstehenden Schäden, Aufwendungen, Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- und Vergleichskosten.
(13) Solange der Kunde den Nachweis des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes nicht erbracht hat, ist die HERA GmbH berechtigt, Lieferungen, Leistungen und sonstige Vertragserfüllungen ohne weitere Verpflichtungen auszusetzen oder bereits bestehende Verträge aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Die Aussetzung von Lieferungen oder Leistungen begründet keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die HERA GmbH.
§ 15 Produktveränderungen und Modifikationen
(1) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HERA GmbH sind insbesondere verboten:
Umbauten, Modifikationen, technische Änderungen, Materialänderungen, Änderungen an Beschichtungen, Nachbearbeitungen, Änderungen von Warnhinweisen, Änderungen von Seriennummern, Änderungen von Kennzeichnungen.
(2) Eine Kombination mit Produkten oder Komponenten Dritter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HERA GmbH.
(3) Bei Verstößen entfallen sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen die HERA GmbH.
(4) Der Kunde stellt die HERA GmbH von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen frei.
§ 16 Rebranding und Kennzeichnungen
(1) Produkte der HERA GmbH dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht unter einer anderen Marke, Handelsbezeichnung oder Kennzeichnung vertrieben werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Produkte anhand von Serien- oder Chargennummern sicherzustellen. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind mindestens zehn (10) Jahre aufzubewahren und HERA GmbH auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entfernung oder Veränderung von Herstellerkennzeichnungen, Seriennummern, Chargennummern, Herkunftsangaben, Warnhinweisen oder Markenkennzeichen ist unzulässig.
§ 17 Vertriebsgebiete und Weitervertrieb
(1) Der Kunde ist berechtigt, die von der HERA GmbH gelieferten Produkte ausschließlich in den von der HERA GmbH schriftlich freigegebenen Märkten, Ländern oder Vertriebsgebieten zu vertreiben. Besteht keine schriftliche Vereinbarung über ein Vertriebsgebiet, ist der Kunde ausschließlich berechtigt, die Produkte im Land seines eingetragenen Geschäftssitzes zu vertreiben. Ein Vertrieb in weiteren Ländern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HERA GmbH. Exportrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Eine unmittelbare oder mittelbare Weiterveräußerung, Lieferung, Überlassung oder Vermittlung der Produkte außerhalb der freigegebenen Märkte oder Vertriebsgebiete bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HERA GmbH.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, angemessene organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen zu ergreifen, um Parallelimporte und den Vertrieb außerhalb der freigegebenen Märkte zu verhindern.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, seine Händler, Wiederverkäufer und sonstigen Vertriebspartner entsprechend zu verpflichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(5) Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen, ist die HERA GmbH berechtigt Lieferungen auszusetzen, offene Aufträge zurückzustellen, bestehende Verträge aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen sowie zukünftige Lieferungen abzulehnen.
(6) Der Kunde stellt die HERA GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem vertragswidrigen Vertrieb außerhalb der freigegebenen Märkte oder Vertriebsgebiete resultieren, soweit gesetzlich zulässig.
§ 18 Rückruf
(1) Hält HERA GmbH einen Produktrückruf oder eine Sicherheitsmaßnahme für erforderlich, hat der Kunde unverzüglich mitzuwirken und sämtliche erforderlichen Informationen bereitzustellen.
(2) Die Kosten des Rückrufs trägt diejenige Partei, deren Verantwortungsbereich den Rückruf verursacht hat.
§ 19 Geistiges Eigentum
Sämtliche Zeichnungen, CAD-Daten, technischen Unterlagen, Produktbilder, Marken, Logos und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei der HERA GmbH. Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 20 Garantien
Garantien bestehen ausschließlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der HERA GmbH erklärt wurden.
Sämtliche Produktbeschreibungen, Kataloge, technischen Spezifikationen, Marketingunterlagen, Werbeaussagen, Abbildungen, Fotografien, Muster sowie sonstige produktbezogene Informationen dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Garantien, Gewährleistungen, Zusicherungen oder vertraglichen Zusagen hinsichtlich bestimmter Eigenschaften, Leistungen, Eignungen oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck dar, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich durch die HERA GmbH bestätigt wurden.
§ 21 Höhere Gewalt
(1) Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, benachrichtigt der betroffene Vertragspartner den anderen unverzüglich nach Kenntnis schriftlich von dem Vorfall. Der betroffene Vertragspartner hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten.
(2) Als höhere Gewalt im Sinne dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die außerhalb des Einflussvermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Terroranschläge, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, schwere Transportunfälle und Neufertigung wichtiger Anlageteile aus Gründen, auf die HERA GmbH keinen Einfluss hat, soweit dies die Verzögerung der Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeiten zur Folge hat.
§ 22 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 23 Exportkontrolle
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen Waffen-, Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Der Kunde wird die von der HERA GmbH gelieferten Produkte weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Unternehmen, Organisationen oder Staaten liefern, verkaufen, übertragen oder anderweitig zur Verfügung stellen, soweit dies gegen anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstößt.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für exportkontrollrechtliche Genehmigungs-, Prüfungs- oder Nachweisverfahren erforderlichen Informationen, Erklärungen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, Anfragen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), anderer zuständiger Behörden oder der HERA GmbH im Zusammenhang mit Exportkontroll-, Endverbleibs-, Genehmigungs- oder Sanktionsverfahren unverzüglich zu beantworten und an deren Bearbeitung in angemessenem Umfang mitzuwirken.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten nicht nach, ist die HERA GmbH berechtigt, Lieferungen, Leistungen und sonstige Vertragserfüllungen bis zur vollständigen Klärung auszusetzen. Hieraus entstehende Verzögerungen begründen keine Ansprüche des Kunden gegen die HERA GmbH.
(5) Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen, stellt er die HERA GmbH von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Bußgeldern, behördlichen Maßnahmen, Kosten und Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen oder gegen sonstige exportkontroll-, außenwirtschafts-, embargo- oder sanktionsrechtliche Verpflichtungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, haftet er gegenüber der HERA GmbH für sämtliche hieraus entstehenden Schäden, Folgeschäden, Kosten und Aufwendungen. Dies umfasst insbesondere Bußgelder, behördliche Maßnahmen, Anwalts- und Gerichtskosten, Gutachterkosten, Rückrufkosten, Lager- und Rücktransportkosten, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, entgangenen Gewinn sowie sonstige unmittelbare oder mittelbare Vermögensschäden. Der Kunde stellt die HERA GmbH sowie deren Organe, Mitarbeiter und Beauftragte von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der HERA GmbH.
(2) Die HERA GmbH ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
Stand: Juni 2026







